Es braucht Rechtssicherheit

Gegen die Bescheide für die Nachzahlung der Umsatzsteuer in den Jahren 2016 und 2017 in der Höhe EUR 54.339,82, die Körperschaftssteuer für die Jahre 2016 bis 2021 in der Höhe von EUR 387.768,00 sowie die sogenannte Zuwendungsabgabe an die Vorarlberger Volkspartei in den Jahren 2017 bis 2021 in der Höhe von EUR 106.457,25 wird seitens des Wirtschaftsbundes Vorarlberg Beschwerde eingelegt.

Nach langer rechtlicher Prüfung ist der Wirtschaftsbund Vorarlberg zum Entschluss gekommen, Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Vorarlberg einzureichen. Die Beschwerde richtet sich vor allem gegen die Bescheide der Zuwendungsabgabepflicht und teilweise der Steuernachzahlung aufgrund des Magazins „Vorarlberger Wirtschaft“.

Der Wirtschaftsbund ist eine Teilorganisation der ÖVP. Als solche wird er beispielsweise auch vom Rechnungshof geprüft, eben im Wissen, das der Wirtschaftsbund ein Teil der ÖVP und keine sogenannte „nahestehende Organisation“ ist. Für die Verpflichtung zur Abführung einer Zuwendungsabgabe bleibt folglich kein Raum, da der Wirtschaftsbund Vorarlberg als „Teil der ÖVP“ innerhalb dieser anzusiedeln ist. Das Tatbestandsmerkmal des Zuwendenden wird im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 

Abgabenrechtlich ist der Wirtschaftsbund Vorarlberg als Körperschaft öffentlichen Rechts zu qualifizieren und begründet mit den streitgegenständlichen Einnahmen der Jahre 2016 und 2017 keinen Betrieb gewerblicher Art. Als Teilorganisation einer politischen Partei ist es eine Kerntätigkeit, Mitglieder sowie die Öffentlichkeit über politische Tätigkeiten und Vorhaben zu informieren.

Die Körperschaftssteuer ab dem Jahr 2018 hätte nicht dem Steuersubjekt „Österreichischer Wirtschaftsbund – Landesgruppe Vorarlberg“ zur Vorschreibung gebracht werden dürfen, weshalb auch gegen diese Bescheide Beschwerde eingelegt wird. Die Nachzahlungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2018 bis 2021 in der Höhe von EUR 429.482,30 wurde hingegen akzeptiert.

Der Wirtschaftsbund Vorarlberg erwartet sich durch das Verfahren Rechtssicherheit für die politische Arbeit von Parteien und ihren Teilorganisationen sowie eine klare rechtliche Trennung von Teilorganisation und Vorfeldorganisation.

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